Recht

Probleme mit der Steuerfahndung? Kompetenter Anwalt bringt Licht ins Dunkel

Verschiedene Strafverfolgungsorgane im Steuerstrafrecht
Das Steuerrecht ist in Deutschland ohnehin nicht leicht zu durchschauen. Allein welche Behörden in ein Steuerstrafverfahren einbezogen werden, ist für den Laien nur schwer ersichtlich. Denn nicht nur die Steuerfahndung auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle und weitere Behörden haben die Erlaubnis in diesem Bereich tätig zu werden. Ein zusätzliches Problem stellt dar, dass es in den einzelnen Bundesländern auch noch Unterschiede gibt. Die rechtlichen Grundlagen für ein Steuerstrafverfahren bilden in der Regel die Vorschriften, die im allgemeinen Strafverfahrensrecht in § 385 Absatz 1 der Arbeitsordnung zu finden sind. Als Laie kennt man sich mit diesen Normen und Gesetzen meist nicht aus. Hinzu kommen Besonderheiten gegenüber dem Strafverfahrensrecht. Die Finanzbehörden verfügen über Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls Einfluss auf das Steuerstrafverfahren haben.

Um hier den Durchblick zu behalten und ggf. in einem Verfahren gut vertreten zu werden, ist ein Rechtsbeistand unerlässlich. Torsten Hildebrandt verfügt über die notwendige Kompetenz, das Wissen und praktische Erfahrungen, um Betroffene gut vertreten zu können.
Wer hat welche Kompetenzen?
Laut Gesetz dürfen Straftaten lediglich von Strafgerichten behandelt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass Steuerfahndung, Staatsanwalt oder Bußgeld- bzw. Strafsachenstellen die Erlaubnis haben, Strafen zu verhängen. Soll eine Verfolgung bzw. Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten eingeleitet werden, obliegt das der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder ausnahmsweise dem Staatsanwalt. Gerichte, Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle gehören zwar alle zu den Ermittlungsbehörden, haben jedoch verschiedene Aufgaben und Berechtigungen. Beim Verdacht auf eine Steuerstraftat nimmt die Finanzbehörde als selbstständige Ermittlungsbehörde die Ermittlungen auf. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle hat die Aufgabe, verfahrensleitende Entscheidungen zu treffen, wobei es keine Bindung an die Weisungen der Staatsanwaltschaft gibt. Die handelt eigenverantwortlich. Allein an den Kompetenzen und Zuständigkeiten scheitern viele einer Steuerstraftat verdächtige Personen. Hier zeigt sich, dass das Hinzuziehen eines Fachanwaltes immer eine gute Entscheidung ist. Verfahrensfehler können sich im Zweifelsfall positiv für die Betroffenen auswirken, werden jedoch von den Verdächtigten kaum erkannt.